Der Regelplan B I/3 der RSA 21 wird bei einer geringen Einengung auf zweistreifigen Fahrbahnen, Einbahnstraßen oder Richtungsfahrbahnen angewendet.
Die Absicherung erfolgt durch doppelseitige Leitbaken mit maximal 9 Metern Abstand, bei Einbahnstraßen durch einseitige Leitbaken. Am fahrbahnseitigen Rand des Baufelds wird ein Absperrschrankengitter platziert, um den Arbeitsbereich klar abzugrenzen. Querabsperrungen bestehen aus Absperrschrankengittern mit mindestens drei gelben Warnleuchten sowie Leitbaken mit entsprechender Beleuchtung.
Zusätzlich wird der Gehweg durch Absperrschrankengitter geschützt. Warnleuchten gemäß RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 sorgen für gute Sichtbarkeit, auch bei schlechten Lichtverhältnissen. Falls notwendig, kann die Absperrung anhand eines Lageplans angepasst werden. Dieser Regelplan gewährleistet eine sichere Verkehrsführung bei geringen Fahrbahneinengungen und schützt alle Verkehrsteilnehmer.