Der Regelplan B II/4 der RSA 21 wird angewendet, wenn ein Gehweg gesperrt werden muss und ein Notweg auf der Fahrbahn eingerichtet wird. Diese Regelung kommt insbesondere in Straßen mit geringer Verkehrsstärke oder geschwindigkeitsreduzierten Bereichen mit nur geringer Fahrbahneinengung zum Einsatz.
Die Absicherung erfolgt durch eine Querabsperrung zur Fahrbahn mit mindestens drei
doppelseitigen Leitbaken, die jeweils mit gelben Warnleuchten ausgestattet sind. Der Abstand beträgt längs 1–2 Meter und quer 0,6–1 Meter. Zusätzlich wird die Absperrung zum Gehweg durch Absperrschrankengitter gesichert. Zum Schutz der Fußgänger wird der Notweg durch eine Längsabsperrung mit doppelseitigen Leitbaken von der Fahrbahn abgetrennt. Bei Einbahnstraßen oder Richtungsfahrbahnen kommen stattdessen einseitige Leitbaken zum Einsatz. Der Gehweg selbst wird ebenfalls durch Absperrschrankengitter abgesichert. Warnleuchten gemäß RSA sorgen für eine gute Sichtbarkeit der Absperrungen, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen. Falls erforderlich, kann die Absicherung durch zusätzliche Schrankengitter auf der gegenüberliegenden Gehwegseite ergänzt werden. Falls die Bordsteinhöhe mehr als 3 cm beträgt, sind Podeste und Rollstuhlrampen erforderlich, um die Barrierefreiheit sicherzustellen. Zudem kann die genaue Lage der Absperrungen anhand eines
Lageplans überprüft und angepasst werden. Dieser Regelplan gewährleistet eine sichere Fußgängerführung bei Gehwegsperrungen und stellt eine klare Trennung zwischen Notweg und Fahrbahn sicher.