Der Regelplan B III/1 der RSA 21 wird angewendet, wenn auf einer vierstreifigen Fahrbahn der Schienenbahnbereich in einer Fahrtrichtung gesperrt werden muss.
Die Absicherung erfolgt durch eine Längsabsperrung mit einseitigen Leitbaken im Abstand von maximal 9 Metern. Alternativ kann die Fahrstreifenbegrenzung mit gelber Markierung, Leitschwellen oder Leitborden erfolgen. Zum Gehweg hin wird der Bereich durch Absperrschrankengitter gesichert. Die Querabsperrung besteht aus einer Straßenbahnschranke mit mindestens drei einseitigen gelben Warnleuchten sowie einer Leitbake mit einer gelben einseitigen Warnleuchte. Falls erforderlich, kann das Signal Sh 2 (Schutzhalt) auf der Straßenbahnschranke nach Vorgaben des Verkehrsunternehmens angebracht werden.
Zusätzliche Sperrflächen können mit gelber Markierung festgelegt werden, vorzugsweise mit einer Länge von über 50 Metern. Falls ein ausreichend breiter Mittelstreifen vorhanden ist, sind die Verkehrszeichen beidseitig aufzustellen. Warnleuchten gemäß RSA erhöhen die Sichtbarkeit, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen. Falls notwendig, kann die genaue Absperrung anhand eines Lageplans überprüft und angepasst werden. Dieser Regelplan gewährleistet eine sichere Verkehrsführung bei der Sperrung eines Schienenbahnbereichs und sorgt für eine klare Abgrenzung des Arbeitsbereichs.