Der Regelplan B II/9 der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) wird angewendet, wenn ein Gehweg gesperrt werden muss und ein Notweg für Fußgänger auf der Fahrbahn eingerichtet wird. Dies ist häufig bei Bauarbeiten erforderlich, die den Gehweg blockieren. Dieser Regelplan findet Anwendung auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduzierten Bereichen, die eine geringe Einengung aufweisen.
Die Absicherung erfolgt durch die Umleitung der Fußgänger auf einen Notweg, der auf der Fahrbahn eingerichtet wird. Der Notgehweg muss eine Mindestbreite von 1,30m haben. Dies wird durch Absperrschrankengitter erreicht, die einen sicheren Bereich für Fußgänger abgrenzen. Zur Information der Verkehrsteilnehmer werden Warnschilder aufgestellt, die auf die Gehwegsperrung und den Notweg hinweisen. Gegebenenfalls werden zusätzliche Hinweiszeichen für Autofahrer angebracht, um die reduzierte Fahrbahnbreite und den Fußgängerverkehr zu kennzeichnen. Besondere Merkmale dieses Regelplans beinhalten die Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Sicherheit des Notwegs. Es ist wichtig, die Absicherung regelmäßig zu überprüfen und die Verkehrsführung bei Bedarf anzupassen. Zudem muss die notwendige Restfahrbahnbreite von mindestens 3,00m beachtet werden und die vorgegebene Maximallänge von 50,00m darf nicht überschritten werden, um einen reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten.