Der Regelplan B II/8 der RSA 21 kommt zum Einsatz, wenn ein getrennter Geh- und Radweg gesperrt werden muss und ein Notweg über die Fahrbahn eingerichtet wird. Gleichzeitig wird die Fahrbahn halbseitig gesperrt, wobei die Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen erfolgt.
Die Absicherung umfasst eine Querabsperrung zur Fahrbahn mit doppelseitigen Leitbaken mit gelben Warnleuchten. Bei Richtungsfahrbahnen werden stattdessen einseitige Leitbaken mit einseitigen gelben Warnleuchten eingesetzt. Zusätzlich wird der Gehweg durch Absperrschrankengitter quer und längs abgesichert. Die Längsabsperrung zur Fahrbahn erfolgt mit doppelseitigen Leitbaken in einem maximalen Abstand von 9 Metern. Bei Einbahnstraßen oder Richtungsfahrbahnen kommen einseitige Leitbaken zum Einsatz. Warnleuchten gemäß RSA sorgen für eine gute Sichtbarkeit der Absperrungen, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen. Falls die Bordsteinhöhe mehr als 3 cm beträgt, sind Podeste und Rollstuhlrampen erforderlich, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Falls nötig, kann die Absicherung durch zusätzliche Absperrschrankengitter auf der gegenüberliegenden Gehwegseite ergänzt werden. Dieser Regelplan stellt sicher, dass Fußgänger und Radfahrer sicher durch den Bereich geleitet werden, während der Verkehrsfluss trotz der halbseitigen Sperrung erhalten bleibt.
