Der Regelplan B II/7 der RSA 21 wird angewendet, wenn ein nicht benutzungspflichtiger, getrennter Geh- und Radweg gesperrt wird und ein Notweg über die Fahrbahn eingerichtet werden muss. Dabei erfolgt die Verkehrsführung über einen Behelfsfahrstreifen mit einer Verschwenkung beider Fahrstreifen.
Die Absicherung umfasst eine Querabsperrung zur Fahrbahn mit mindestens drei einseitigen Leitbaken mit gelben Warnleuchten, die in einem Abstand von 1–2 Metern längs und 0,6–1 Metern quer aufgestellt werden. Zusätzlich wird die Absperrung zum Radweg durch Absperrschrankengitter mit zwei einseitigen gelben Warnleuchten sowie eine einseitige Leitbake mit gelber Warnleuchte gesichert. Zum Schutz der Fußgänger wird der Notweg durch Absperrschrankengitter abgegrenzt. Die Längsabsperrung zur Fahrbahn erfolgt mit einseitigen Leitbaken im Abstand von maximal 9 Metern. Falls notwendig, kann die Fahrstreifenbegrenzung durch eine gelbe Markierung, Leitschwellen oder Leitborde ergänzt werden. Warnleuchten gemäß RSA erhöhen die Sichtbarkeit der Absperrungen, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen. Falls die Bordsteinhöhe mehr als 3 cm beträgt, sind Podeste und Rollstuhlrampen erforderlich. Die genaue Lage der Absperrungen kann anhand eines Lageplans überprüft und angepasst werden. Dieser Regelplan gewährleistet eine sichere Verkehrsführung und Fußgängerführung während der Sperrung eines Geh- und Radwegs mit minimaler Einschränkung des Verkehrsflusses.