Der Regelplan B II/3 der RSA 21 wird angewendet, wenn ein nicht benutzungspflichtiger,
getrennter Geh- und Radweg gesperrt werden muss, während die Fahrbahn nur geringfügig eingeengt wird. Diese Regelung gilt sowohl für Radwegsperrungen als auch für Gehwegsperrungen in analoger Weise.
Die Absicherung erfolgt durch eine Längsabsperrung zur Fahrbahn mit Absperrschrankengittern, gegebenenfalls auch am gegenüberliegenden Gehweg. Zudem wird der Gehweg durch eine weitere Längsabsperrung mit Absperrschrankengittern gesichert. Der gesperrte Radweg wird durch eine Querabsperrung mit einer Absperrschranke mit zwei einseitigen gelben Warnleuchten sowie einer einseitigen Leitbake mit gelber Warnleuchte gekennzeichnet. Falls die Einleitung außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen erfolgt, können zusätzlich einseitige Leitbaken mit Warnleuchten erforderlich sein. Warnleuchten gemäß RSA erhöhen die Sichtbarkeit der Absperrung, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen. Falls notwendig, kann die Absicherung anhand eines Lageplans angepasst werden. Zudem kann eine Rampe eingerichtet werden, falls dies für eine barrierefreie Umleitung erforderlich ist.
Dieser Regelplan sorgt für eine sichere und klare Absicherung bei der Sperrung eines nicht benutzungspflichtigen Rad- oder Gehwegs und gewährleistet eine geordnete Verkehrsführung mit minimaler Fahrbahneinengung.