Der Regelplan B II/10 der RSA 21 wird angewendet, wenn ein Fußgängerschutztunnel eingerichtet und eine Baustelle gesichert werden muss.
Die Absicherung erfolgt durch Querabsperrungen mit Absperrschrankengittern, die mindestens drei einseitige gelbe Warnleuchten besitzen. Zusätzlich wird eine doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte aufgestellt.
Die Längsabsperrung erfolgt mit doppelseitigen Leitbaken in einem maximalen Abstand von 9 Metern. Dabei ist Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 der RSA zu beachten. Falls erforderlich, kann die genaue Länge und Lage der Absicherung anhand eines Lageplans überprüft und angepasst werden. Der Fußgängertunnel wird im Eingangsbereich entsprechend gekennzeichnet. Falls die Baustelle sich auf einer Richtungsfahrbahn befindet, entfällt die Querabsperrung. Dieser Regelplan gewährleistet eine sichere Fußgängerführung durch einen geschützten Bereich und sorgt gleichzeitig für eine klare Abgrenzung der Baustelleneinrichtung.