Der Regelplan B I/14 der RSA 21 wird angewendet, wenn eine zweistreifige Fahrbahn halbseitig gesperrt wird und der Verkehr durch eine Einbahnstraßenregelung geführt werden muss.
Die Absicherung erfolgt durch eine Längsabsperrung mit einseitigen Leitbaken im Abstand von maximal 9 Metern. Zur Querabsperrung werden Absperrschrankengitter mit mindestens fünf einseitigen roten Warnleuchten eingesetzt, während in anderen Bereichen mindestens drei gelbe Warnleuchten verwendet werden.
Zusätzlich wird der Arbeitsbereich zum Gehweg hin durch Absperrschrankengitter gesichert. Falls erforderlich, kann eine Umleitung eingerichtet oder vorhandene Verkehrszeichen angepasst werden. Warnleuchten gemäß RSA erhöhen die Sichtbarkeit, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen. Die Regelungen für den Radverkehr sind nach Teil A, Abschnitt 2.5 Absatz 5 zu beachten. Falls notwendig, können Notgehwege mit entsprechender Absicherung eingerichtet werden. Die genaue Lage und Dimensionierung der Maßnahmen kann anhand eines Lageplans oder einer Anzeichnung vor Ort angepasst werden. Dieser Regelplan gewährleistet eine sichere Verkehrsführung bei halbseitigen Sperrungen und sorgt für eine klare Abgrenzung des Arbeitsbereichs.